Wertstoffhof

Bring es her!

AUFFANGSTATION WERTTOFFHOF

Bei uns anliefern, ist echt easy!
Sie verlassen Oberrieden auf der Hauptstraße Richtung Kammlach und nehmen die erste Ausfahrt links nach dem Ortsschild – schon sind Sie da!

Öffnungszeiten:
Mo. – Fr.  7.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
Sa.  8.00 Uhr – 12.00 Uhr

Gruppe 1
Mineralische Abfälle/Baustellenabfälle nicht gefährlich
170101
Beton
170102
Ziegel
170101
Fliesen, Ziegel und Keramik
170107
"Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen"
170302
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
170504
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
170604
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
170802
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
170904
"gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen"
191209
Mineralien (z.B. Sand, Steine)
200202
Boden und Steine
200301
gemischte Siedlungsabfälle

Gruppe 2
Mineralische Abfälle/Baustellenabfälle gefährlich
170106*
"Gemische aus oder getrennte Franktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik die gefährliche Stoffe enthalten"
170301*
kohlenteerhaltige Bitumengemische
170303*
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
170503*
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
170601*
Dämmmaterial, das Asbest enthält
170603*
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
170605*
asbesthaltige Baustoffe

Gruppe 3
Althölzer A I - A III
030105
"Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen"
150103
Verpackungen aus Holz
170201
Holz
191207
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
200138
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
200307
Sperrmüll
200137*
Holz, das gefährliche Stoffe enthält

Gruppe 4
Althölzer A IV
030105*
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährlich Stoffe enthalten
170204*
"Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind"
191206*
Holz, das gefährliche Stoffe enthält
200137*
Holz, das gefährliche Stoffe enthält

Gruppe 5
Kunststoffe
020104
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
070213
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
120105
Kunststoffspäne und drehspäne
150102
Verpackungen aus Kunststoff
150105
Verbundverpackungen
150106
gemischte Verpackungen
160119
Kunststoffe
170203
Kunststoff
191204
Kunststoff und Gummi
200139
Kunststoffe

Gruppe 6
Papier/Kartonagen
150101
Verpackungen aus Papier und Pappe
191201
Papier und Pappe
200101
Papier und Pappe

Gruppe 7
Glas
101112
Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 101111 fällt
150107
Verpackungen aus Glas
160120
Glas
170202
Glas
191205
Glas
200102
Glas

Gruppe 8
Schrott und NE-Metalle
120113
Schweißabfälle
150104
Verpackungen aus Metall
160117
Eisenmetalle
160118
Nichteisenmetalle
170401
Kupfer, Bronze, Messing
170402
Aluminium
170403
Blei
170404
Zink
170405
Eisen und Stahl
170406
Zinn
170407
gemischte Metalle
191202
Eisenmetalle
191203
Nichteisenmetalle
200140
Metalle

Gruppe 9
Sonstige Abfälle, die keiner Gruppe zuzuordnen sind nicht gefährlich
160103
Altreifen
170411
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

Gruppe 10
Bauwirtschaftliche Produkte
Kies, Sand, Steine usw.

Ablauf für Anlieferer

  • Nach Einfahrt auf das Betriebsgelände auf die Waage fahren. Kontakt zum Wäger aufnehmen und einwiegen.
  • Entladeanweisungen vom Waage-/Hofpersonal entgegennehmen.
  • Den Entladeanweisungen ist Folge zu leisten.
  • Nach dem Entladen zügig aus der Entladezone fahren.
  • Auf die Waage fahren, Motor abstellen und Wiegeschein vom Waagepersonal entgegennehmen.
  • Waage und Betriebsgelände zügig verlassen.

 

Ablauf für Abholer

  • Nach Einfahrt auf das Betriebsgelände auf die Waage fahren. Motor abstellen und Fahrzeug verlassen.
  • Ladeanweisungen beim Waagepersonal in Empfang nehmen.
  • Den Anweisungen des Waagepersonals folgen und in den Verladebereich einfahren.
  • Während des Beladevorgangs muss der Fahrer am Fahrzeug bleiben.
  • Beim Beladen richtige Ladungssicherung einsetzen (Weitere Hilfsmittel zur Ladungssicherung sind Paletten als Ladungsträger, Zurrgurte, Antirutschmatten, Keile, Kantenschutz, Netze, Schienen mit Lade- und Sperrbalken sowie Staupolster.
  • Den Anweisungen des Verladepersonals ist Folge zu leisten.
  • Bei Nichteinhaltung wird die Verladung eingestellt.
  • Nach der Beladung zügig aus der Verladezone fahren.
  • Auf die Waage fahren, Motor abstellen und Fahrzeug verlassen.
  • Wiegeschein/Transportpapiere vom Waagepersonal entgegennehmen.
  • Kontrolle der A-Tafeln am Fahrzeug, gegebenenfalls aufklappen.
  • Waage und Betriebsgelände zügig verlassen.

 

Ladeanweisung

  • Das Rauchen ist aus brandschutzrechtlichen Gründen auf dem gesamten Betriebsgelände verboten.
  • Während der Wartezeit hat der Fahrzeugführer immer am Fahrzeug zu bleiben.
  • Beim Verladen nicht unter die gehobene Last treten.
  • Tragen Sie Ihre persönliche Schutzausrüstung wie Sicherheitsschuhe, Warnweste, etc.
  • Fahrzeuge sind mit A-Tafeln auszurüsten, diese sind aufzuklappen.
  • Nach der Einfahrt auf das Betriebsgelände auf die Waage fahren und mit Lade-/Lieferreferenz beim Waagepersonal anmelden.
  • Den Anweisungen des Hof- und Waagepersonals ist Folge zu leisten.

 

Verkehrsregelung

  • Beim Befahren des Betriebsgeländes gilt grundsätzlich die STVO.
  • Die höchste Fahrgeschwindigkeit beträgt 10 km/h, in der Regel aber Schrittgeschwindigkeit (5 km/h).
  • Auf den Fahrwegen ist der Aufenthalt verboten.

 

Ladungssicherung

  • Ladungssicherung, nach dem neuesten Stand der Technik (VDI-Richtlinie 2700), ist auf Aufgabe des Fahrzeugführers.
  • Die Ladung ist zum Schutz gegen Umfallen, Beschädigung, Verrutschen etc. vom Fahrzeugführer zu sichern.
  • Die Ladungssicherungshilfsmittel sind vom Fahrzeugführer in stets einwandfreiem Zustand zu stellen und vorzuhalten.
  • Den Anweisungen des Verladepersonals ist Folge zu leisten.
  • Bei Nichteinhaltung wird die Verladung eingestellt.

Betriebsordnung
Grundlage für den Betrieb des Recyclinghofes ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG), das Kreislaufwirtschafsgesetz (KrWG), die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und die Nachweisverordnung (NachwV), in Ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1. Die Betriebsordnung gilt auf dem auf dem Betriebsgelände des Recyclinghofes der Firma Beggel Bauschutt Recycling Alten Bergweg 1, 87769 Oberrieden genannt. Jeder Benutzer und Mitarbeiter ist angewiesen und verpflichtet die gültigen Hinweise, Beschilderungen und Betriebsanweisungen zu beachten.
2. Spätestens mit der ersten Anlieferung, mit dem Betreten oder Befahren des Geländes erkennt der Benutzer diese Betriebsordnung an. Die Betriebsordnung hängt an der Anmeldung im Bürogebäude aus.
3. Benutzer im Sinne dieser Betriebsordnung werden definiert aus Personen oder Unternehmen in dessen Auftrag angeliefert wird, als Personen oder Unternehmen, die selbst die Anlieferung durchführen, sowie Besucher.

§ 2 Entsorgungsleistungen
1. Auf dem Recyclinghof können nur Abfälle zur Verwertung angenommen werden. Abfälle zur Beseitigung (gefährliche Abfälle) dürfen nur zur Zwischenlagerung angenommen werden.
2. Die Annahme von Abfällen auf dem Recyclinghof ist auf die im Anhang 1 beigefügte Annahmeliste beschränkt. Außerdem sind hierbei die geltenden Andienungspflichten der jeweiligen Kreise zu beachten.
3. Für die gelieferten Abfälle sind die behördlichen Genehmigungen zu beachten. Insbesondere sind gewerbliche Abfallerzeuger und Beförderer an die NachwV gebunden. Diese verpflichtet sie bei Anlieferung gefährlicher Abfälle von mehr als 2 Tonen pro Jahr einen Entsorgungsnachweis zu besitzen. Bei Anlieferung, wird ein Übernahmeschein über unseren Sammelentsorgungsnachweis erstellt. Welcher gebührenpflichtig ist. Dies betrifft die Anlieferung von imprägniertem A4 Altholz, asbesthaltige Baustoffe und Dämmmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten können (Mineralwolle).

§ 3 Vergütungen
1. Die Anlieferung der Abfälle ist kostenpflichtig. Bemessungsgrundlage ist Stückzahl, Volumen oder Gewicht.
2. Die angefallene Menge Abfall ist sofort in bar oder per EC- Kartenzahlung also bargeldlos zu bezahlen. Benutzer mit einem Kundenkonto ist die Anlieferung per Lieferschein/Wiegeschein mit anschließender Rechnungsstellung gestattet.

§ 4 Weisungsberechtigung
1. Das Personal der Beggel Bauschutt Recycling ist für den ordnungsgemäßen und reibungslosen Betrieb verantwortlich und insoweit verpflichtet und berechtigt, notwendige Weisungen den Benutzern erteilen. Benutzer der Anlage haben diesen Weisungen Folge zu leisten.

§ 5 Öffnungszeiten
1. Die Benutzung ist nur während der Öffnungszeiten erlaubt.
2. Der Recyclinghof ist montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 8:00 –12:00 Uhr geöffnet.

§ 6 Benutzerpflichten
1. Auf dem gesamten Betriebsgelände gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Betriebseigene Fahrzeuge und Baumaschinen genießen Vorfahrt. Die Anlieferfahrzeuge dürfen nach befahren des Geländes direkt auf die Waage fahren. Das maximale Gewicht auf der Fahrzeugwaage darf 50t nicht überschreiten. Die Regelungen der StVO bleiben dadurch
unberührt. Dort erfolgt die Erstkontrolle der anzuliefernden Abfälle und die weiteren Anweisungen zu den jeweiligen Kippstellen. Es gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h (Schrittgeschwindigkeit) auf dem kompletten Recyclinghof. Es ist zu beachten, dass auf dem Betriebsgelände nur eingeschränkter Winterdienst erfolgt.
2. Das Abladen von Abfällen ist erst nach einer Anlieferungskontrolle und anschließender Kippstellenweinweisung gestattet. Hierzu meldet sich jeder Benutzer wie unter Punkt 1 beschrieben an der Waage an. (1. Sichtkontrolle der Abfälle) Dort wird dem Benutzer ein Anlieferung-Laufzettel ausgehändigt, dieser muss vom Hofpersonal ausgefüllt werden. (2. Kontrolle der Abfälle)
3. Benutzer des Recyclinghofs haben sich auf dem Betriebsgelände so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung nicht gestört werden, Personal und Sachwerte nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.
4. Die Abfallarten sind nach den Abfallarten getrennt anzuliefern und dürfen nur an den vom Betriebspersonal zugewiesenen bzw. durch Hinweisschilder bezeichneten Stellen abgeladen werden. Der Abladevorgang muss ohne Verzögerungen durchgeführt werden. Die Abfälle sind grundsätzlich von den Benutzern selbstständig in die dafür vorgesehenen Haufen, Hallen und Container abzuladen. Unsachgemäßes Abladen, Täuschungsversuche oder Abladen von Abfällen, die nicht im Annahmekatalog aufgeführt sind werden dem Benutzer in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für zusätzlich entstandenen Aufwand für beispielsweise um verpacken oder umladen von Abfällen.
3. Rauchen oder der Umgang mit offenem Feuer ist auf dem Recyclinghof strikt verboten. Rauschen im Aufenthaltsraum und im Bereich zur Straße vor der Waage gestattet.
4. Das Aussortieren und Mitnehme von Gegenständen aus den angelieferten Abfällen ist grundsätzlich nicht gestattet.
5. Ebenfalls nicht gestattet sind Bild- und Videoaufnahmen, dies muss vorher mit der Geschäftsleitung schriftlich vereinbart werden.
6. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen den Recyclinghof aus Sicherheitsgründen nur in Beaufsichtigung der Begleitung sein.
7. Wieder rechtliches Betreten des Recyclinghofes wird vom Anlagenbetreiber zur Anzeige gebracht.

§ 7 Kontrollen
1. Das Betriebspersonal ist berechtigt und verpflichtet Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen beziehen sich auf die Art und Herkunft der Abfälle. Der Benutzer des Recyclinghofes hat auf Verlangen des Anlieferfahrzeug, Anhänger, Behälter oder Verpackung zu öffnen. Nicht zugelassene Abfälle sind von der Annahme ausgeschlossen.
2. Beförderer sind verpflichtet, alle zur Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen, besonders die Art und Herkunft der Abfälle.
3. Besteht der Verdacht, dass andere Inhaltsstoffe als vom Anlieferer angegeben im Abfall enthalten sind, ist die Beggel Bauschutt Recycling berechtigt eine Beprobung und eine anschließende Untersuchung durch ein anerkanntes Analyselabor durchzuführen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Anlieferer.

§ 8 Zurückweisung
1. Das Betriebspersonal ist berechtigt, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch zugelassene Abfälle zurückzuweisen.
2. Folgende Abfälle sind grundsätzlich von der Annahme ausgeschlossen:
- Schadstoffe wie Öle, Lacke & Farben, Flüssigkeiten im Allgemeinen
- Munition und Sprengkörper
- Geschlossene Hohlkörper
- Radioaktive Abfälle
- Medizinische Abfälle
- Tierkörper & Schlachtabfälle
- Abfälle aus Brandschaden
- Restabfälle (Hausmüll zur Beseitigung)
- Kühlgeräte
- Elektrogeräte
- Batterien

§ 9 Haftung
1. Die Beggel Bauschutt Recycling haftet nicht für Unfälle oder Schadensfälle bei unbefugtem Betreten der Anlage sowie bei Zuwiderhandlung gegen diese Betriebsordnung oder nicht verkehrsgerechtem Verhalten der Benutzer. Es gilt vorrangig die gegenseitige Rücksichtnahme.
2. Für entsprechende Schäden bei Anlieferung von Abfällen, die von der Annahme ausgeschlossen sind, haften Abfallerzeuger, Beförderer und Auftraggeber gesamtschuldnerisch.
3. Die Beggel Bauschutt Recycling haftet nicht für Kosten, die durch Zurückweisung von Abfällen entstehen.
4. Die Beggel Bauschutt Recycling haftet nicht für Schäden, welche durch unsachgemäße Benutzung der Anlage entstehen oder die durch dritte Personen verursacht werden.
5. Die Beggel Bauschutt Recycling haftet nicht für Schäden, insbesondere Fahrzeugschäden, die bei der Anlieferung und Abladevorgängen entstehen.
6. Das Betreten und Befahren des gesamten Betriebsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 10 Zuwiderhandlung
1. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Betriebsordnung kann die Beggel Bauschutt Recycling im Rahmen ihres Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere den Benutzer vorübergehen oder dauerhaft von der Benutzung des Recyclinghofs ausschließen. Kosten, die aus der Zuwiderhandlung entstehen, könne dem Verursacher in Rechnung stellt werden.

§ 11 Schlussbestimmung
1. Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder für unwirksam erklärt werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 12 Inkrafttreten
1. Die Betriebsordnung tritt mit sofortiger Wirkung am 01.08.2022 in Kraft

Oberrieden, den 30.07.2022
Die Geschäftsführung
(Ulrich Beggel)

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